Code of Civil Procedure
State of San Andreas
§1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für Zivilsachen liegt bei den Courts of San Andreas.
§2 Klagegrundsatz
Bei Klagen im Zivilrecht besteht in jedem Fall, unabhängig vom jeweiligen Streitwert, Anwaltszwang.
Sollte der Kläger oder der Beklagte nachweislich über keine finanziellen Mittel zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsbeistandes verfügen, so kann dieser entsprechend Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragen, welche für die anwaltliche Vertretung Sorge zu tragen hat.
Die Klage wird vom Gericht an die Beklagtenpartei umgehend, spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zulassungsanhörung, zugestellt.
§3 Zivilverfahren
Die Zivilprozessordnung regelt den Ablauf des Verfahrens bei zivilen Streitigkeiten zwischen Personen und/oder Unternehmen.
Hierzu zählt beispielsweise, aber nicht ausschließlich:
Schadensersatzforderungen,
Unterlassungsklagen,
Herausgabeforderungen,
Garantie- und Gewährleistungsforderungen.
§4 Klage
Der Kläger muss schriftlich Klage bei Gericht einreichen.
In der Klage muss der Kläger, der oder die Beklagten, mit vollständigem Namen und Kontaktdaten benannt sein.
In der Klage muss der zugrunde liegende Sachverhalt, welcher ins Zivilverfahren führt, klar erläutert werden.
In der Klage ist bei Sach- oder Geldforderungen ein Streitwert zu benennen. Bei anderen Forderungen bestimmt das Gericht einen Streitwert.
Eine Klage kann jederzeit durch den Kläger zurückgenommen werden. Bei Klagerücknahmen sind durch den Kläger $500,00 Gerichtskosten zu zahlen.
§5 Vergleichsverfahren
Nach Klageerhebung und vor Durchführung einer Vergleichsanhörung ist grundsätzlich eine Zulassungsanhörung vor dem zuständigen Gericht anzuberaumen, welches über die Zulassung der Klage entscheidet.
Nach Zulassungsanhörung und vor Durchführung eines Zivilprozesses ist ein Vergleichsverfahren unter Moderation des Gerichts durchzuführen.
Mit Vergleich ist die Klage erledigt und das Zivilverfahren beendet.
§6 Beweismittel
Beweismittel müssen 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn bei Gericht eingereicht werden.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln an die Gegenpartei existiert nicht.
§7 Ablauf
Nach Klagezulassung und erfolglosem Vergleichsverfahren legt das Gericht einen Termin zur Verhandlung fest und lädt die Prozessbeteiligten. Der Ablauf des Zivilprozesses ist wie folgt:
Vortragen der Klage durch den Kläger,
Klageerwiderung durch den Beklagten,
Erörterung der Sach- und Rechtslage mit Beweisaufnahme,
Urteilsfindung,
Urteilsverkündung und Kostenentscheidung,
Zustellung des Urteils an beide Prozessparteien.
§8 Belehrung
Zeugen im Zivilverfahren werden vor Ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen oder unvollständigen Aussage belehrt.
Auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten können Zeugen durch den vorsitzenden Richter vereidigt werden.
Die Eidesformel lautet wie folgt und muss mit “Ich schwöre!” beantwortet werden:
Schwören Sie, dass Sie in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit äußern werden, so wahr, Ihnen Gott helfe?
Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst einer Straftat belasten würden oder zu einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades stehen.
§9 Ordnungsmaßnahmen
Der vorsitzende Richter kann im Rahmen der geltenden Gerichtsordnung Ordnungsstrafen verhängen.
Bei nichterscheinen vor Gericht kann vom Richter ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dies gilt für Zeugen, die vorgeladen wurden und sich nicht abgemeldet haben.
§10 Verfahrensfehler
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde.
Wird in einem laufenden Verfahren ein Verfahrensfehler erkannt, so obliegt es dem Gericht eine angemessene Nachfrist zur Ausbesserung zu setzen oder das Verfahren zu Gunsten des Beklagten einzustellen.
§11 Klageabweisung
Das Gericht ist berechtigt, Klagen abzuweisen, wenn die notwendigen Formalien nicht eingehalten wurden, oder die Klage jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt.
§12 Kosten
Die Kostenverteilung legt das Gericht fest.
Soweit ein Zivilverfahren durch Urteil endet, betragen die Gerichtskosten 10% des Streitwertes, jedoch mindestens $ 500,00 und höchstens $ 5.000,00.
Im Falle eines Vergleichs zahlen der/die Kläger und der/die Beklagte(n) jeweils $ 250,00 Gerichtskosten.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kostenpflichtigen kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten.
§13 Befangenheit
Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes im Einzelfall auszuschließen, wenn er:
selbst durch die Klage betroffen ist;
Ehegatte; Lebenspartner, Vormund oder Betreuer der Parteien ist oder gewesen ist;
mit den Parteien in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war;
in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
Ein begründeter Befangenheitsantrag kann von allen Parteien in schriftlicher Form bis 24h vor Verhandlungsbeginn eingereicht werden und muss vom Chief Judge oder vom Deputy Chief Judge beurteilt werden.
Insofern alle qualifizierten Richter von einem Fall ausgeschlossen sind, legt der Chief Judge einen verantwortlichen Richter fest.
§14 Beweismittelverwertungsverbot
Beweismittel, welche durch eine unrechtmäßige Durchsuchung oder durch eine Straftat gewonnen wurden, unterliegen dem Beweismittelverwertungsverbot.
Sämtlich gewonnene Beweismittel nach Abs. 1 sind in jedem Verfahren nichtig und dürfen nicht verwendet werden.
§15 Versäumnisurteil
Bei nicht Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung ist auf Antrag, das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist.
Bei nicht Erscheinen des Beklagten zur mündlichen Verhandlung ist, auf Antrag, das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Beklagte die Forderungen des Klägers befürwortet.
Die Säumnispartei kann binnen 24 Stunden nach Zustellung des schriftlichen Versäumnisurteils Rechtsmittel einlegen und die Gründe der Säumnis darstellen. Das Gericht entscheidet über den Säumnisantrag und kann eine Wiederaufnahme beschließen.
§16 Berufung
Die Berufung gilt als Rechtsmittel, mit dessen Hilfe es möglich ist, gegen ein gerichtliches Urteil der ersten Instanz vorzugehen, um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit vornehmen zu lassen.
Im Berufungsverfahren muss das erstinstanzliche Urteil durch die nächsthöhere Instanz auf Rechtsanwendungsfehler geprüft werden.
Ein Berufungsantrag muss begründet und schriftlich, innerhalb von 3 Tagen nach Urteilsspruch, beim Gericht eingereicht werden.
Soweit die nächsthöhere Instanz keine Rechtsanwendungsfehler im erstinstanzlichen Urteil feststellt, ist der Berufungsantrag zurückzuweisen.
Sollte die nächsthöhere Instanz einen Rechtsanwendungsfehler im erstinstanzlichen Urteil feststellen, so ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen.
Im zweitinstanzlichen Urteil ist auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und auf Änderungen sowie eine kurze Beschreibung der Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung des angefochtenen Urteils hinzuweisen.
Das Berufungsurteil ist unanfechtbar.
§17 Urteilsfolgen
Aus einem Zivilprozess kann keine strafrechtliche Verurteilung entstehen, jedoch kann, wenn das Gericht eine Falschaussage oder strafbare Handlung festgestellt hat, das District Attorney’s Office mit der Erhebung ein Ermittlungsverfahren betraut werden.
Betroffene Rechte, Vermögenswerte, Patente oder andere Begünstigungen sind auf Anordnung des Gerichts zu übergeben oder entsprechend zu verändern.
Sollte eine Unterlassung angeordnet werden, darf die entsprechende Partei bei sonstiger Strafe die eingeklagten Sachverhalte nicht mehr verbreiten.
§18 Vorladung
Ladungen als Zeuge, Beklagter oder Kläger sind grundsätzlich Folge zu leisten.
Unentschuldigtes Fernbleiben wird als Missachtung des Gerichts bewertet und unter Strafe gestellt.
Gleichwohl kann von der anwesenden Partei ein Versäumnisurteil nach §15 dieses Gesetzes gegen die abwesende Partei beantragt werden.