Penal Code
State of San Andreas
Erster Teil - Geltungsbereich
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das Department of Justice kann nicht gesetzlich bestimmte Taten trotzdem als Straftaten anklagen. Lässt der zuständige Court die Anklage zu und wird der Beklagte schuldig befunden, schafft der Court damit eine generelle Rechtsgrundlage, um die angeklagte Tat in Zukunft weiter anklagen zu können.
§2 Zeitliche Geltung
Die Strafe und Ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Wird das Gesetz während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
§3 Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.
Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Zweiter Teil - Sprachgebrauch
§4 Begrifflichkeiten
Im Sinne des Gesetzes ist:
Beamter, wer Angestellter einer der folgenden Behörden ist:
San Andreas State Police,
San Andreas Medical Service,
San Andreas Fire Department,
Department of Justice:
Courts of San Andreas,
District Attorney’s Office,
Federal Investigation Bureau.
Eine rechtswidrige Tat ist nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
Vorsätzlich im Sinne des Gesetzes handelt jener, wer die Verwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.
ein Verbrechen: sämtliche Verstöße aus dem Penal Code, welche als solche gekennzeichnet sind.
ein Vergehen: sämtliche Verstöße aus dem Penal Code, welche als solche gekennzeichnet sind.
eine Ordnungswidrigkeit: ein Verstoß, welcher sich aus einem Gesetz ergibt, was nicht der Penal Code ist.
Dritter Teil - Grundlagen der Strafbarkeit
§5 Begehen durch Unterlassen
Schuldig ist, wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört.
§6 Handeln für einen anderen
Schuldig ist, wer eine rechtswidrige Tat für eine andere Person vollzieht.
Der Handelnde wird gleich dem Auftraggebenden bestraft.
§7 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§8 Strafverfolgung
Zuständig für die Ermittlung von Verstößen aus diesem Gesetz sind die San Andreas State Police, sofern das Gesetz nicht explizit andere Strafverfolgungsbehörden mit der Verfolgung betraut.
Ermittlungen welche folgende Kernbereiche betreffen liegen in der Zuständigkeit des Federal Investigation Bureau:
Terrorismusbekämpfung;
Cyberkriminalität;
Gewalt- & Serienverbrechen;
Öffentliche Korruption und Wirtschaftskriminalität;
Organisierte Kriminalität;
Bürgerrechtsverletzungen.
Die San Andreas State Police sowie das Federal Investigation Bureau können, auf Anfrage der zuständigkeitsherrschenden Behörde, Amtshilfe bei Maßnahmen der jeweiligen Behörde leisten.
Die Form von Amtshilfe ist lediglich auf eine zu vollziehende Maßnahmen begrenzt und bietet keine Möglichkeit zur Umgehung der jeweiligen Zuständigkeit.
Die Ermittlung von Gesetzesverstößen aus diesem Gesetz ist verpflichtend, solange es sich um kein Antragsdelikt handelt.
Die Zuständigkeit zur Verfolgung von Vergehen und Verbrechen liegt beim District Attorney’s Office (Anklagemonopol).
Die San Andreas State Police dürfen Delikte, welche laut Bußgeldkatalog eine Haftstrafe von maximal 10 Hafteinheiten nicht überschreiten, eigenständig abhandeln. Alle Delikte, welche nach Bußgeldkatalog mit mehr als 10 Hafteinheiten (MAX) belegt sind, sind nicht durch die San Andreas State Police eigenständig abzuhandeln, auch wenn die auferlegte Strafe der San Andreas State Police die 10 Hafteinheiten nicht übersteigen würde.
§9 Irrtum über Strafbarkeit
Wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat nichts von der Strafbarkeit dieser Tat wusste, wird trotzdem mit dem vollen Strafmaß bestraft.
§10 Versuch
Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung einer Tat unmittelbar ansetzt.
§11 Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
§12 Rücktritt
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Täter werden strafmildernd behandelt.
Vierter Teil - Täterschaft und Notwehr
§13 Täterschaft
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§14 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§15 Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist entsprechend zu mildern.
§16 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Fünfter Teil - Strafbemessung und Rechtsfolgen
§17 Strafbemessung und Rechtsfolgen
Um eine Straftat zu ahnden, dürfen Beamte Geld-/Freiheitsstrafen im Sinne des Bußgeldkataloges erteilen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe darf nicht mehr als 180 Hafteinheiten betragen.
Sollte eine Geldstrafe nicht bezahlbar sein, so wird diese in Freiheitsstrafe umgewandelt.
Ein Richter hat das Recht, entsprechend dem Bußgeldkatalog Lizenzen einzuziehen und/oder zeitliche Begrenzungen eben jener zu erteilen.
Illegale Gegenstände müssen registriert und nach Abschluss der Sache vernichtet werden.
Waffen, welche zur Durchführung einer Straftat genutzt wurden, sind nach Verfahrensende einzuziehen und zu vernichten.
Verurteilungen nach §24 Terrorismus oder §48 Mord sind von §17 Abs. 2 ausgenommen.
Auf Bewährung kann entschieden werden, wenn der Täter Ersttäter ist und die maximale Haftandrohung die 30 Hafteinheiten nicht überschreitet.
§18 Rechte des Beschuldigten
Beschuldigter einer Straftat aus diesem Gesetz, hat folgende Rechte:
Das Recht, außer der Identifikation der eigenen Person, keine Angaben machen zu müssen.
Das Recht auf die Anwesenheit eines Anwalts bei Verhören, insofern mittelbar verfügbar.
Ein Beschuldigter muss über seine Rechte nach Abs. 1, sowie über den Grund seiner Festnahme so schnell wie möglich, spätestens vor Betreten einer Polizeistation, einer JVA oder direkt im Anschluss belehrt werden, wenn eine Belehrung nicht eher hätte stattfinden können. Im Streitfall entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit.
Ausnahme zur Bestimmung in Abs. 2 ist, wenn die Festnahme selbst in oder in unmittelbarer Nähe zu einer Polizeistation oder JVA durchgeführt wurde.
Das Unterlassen einer Belehrung nach Abs. 1 hat zur Folge, dass sämtliche getätigten Aussagen des Beschuldigten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Die sofortige Freilassung oder das Fallenlassen der Anzeige ist hierbei keine Option.
§19 Schwere der Tat
Insofern in einem Verfahren eine “Besondere Schwere” der Tat festgestellt wird, kann das Strafmaß für den betreffenden Tatbestand um maximal 50% erhöht werden.
Bei der Feststellung einer "äußersten Schwere” der Tat wird die Strafe um 100% erhöht.
Insofern auf einen minderschweren Fall erkannt wird, kann das Strafmaß für den betreffenden Tatbestand um maximal 50% gemindert werden.
Eine besondere Schwere oder einen minderschweren Fall kann nur erkannt werden, wenn im jeweiligen § vorgesehen.
§20 Bußgeldkatalog
Die Strafen der einzelnen Taten richten sich nach dem öffentlich zugänglichen Bußgeldkatalog nach Abs. 2 und sind verpflichtend anzuwenden.
Sechster Teil - Verjährung und Immunität
§21 Immunität
Beamte oder Amtsträger einer Exekutivbehörde können nicht zivilrechtlich belangt werden, wenn diese Ihre Pflichten ordnungsgemäß ausführen.
Sollte durch das Gericht eine Verletzung eines Gesetzes festgestellt werden, eröffnet dies den Weg für ein zivilrechtliches Verfahren gegen den beteiligten Beamten.
§22 Verjährung
Verjährung wird geregelt im Code of Criminal Procedure.
§23 ~ gestrichen ~
Siebter Teil - Gefährdung des Rechtsstaates
§24 -gestrichen-
§25 Korruption & Amtsmissbrauch
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer als Beamter einen Vorteil für sich oder Dritte dafür fordert oder annimmt, wenn er im Gegenzug einen Verstoß seiner Dienstpflichten begeht oder einen Vorteil gewährt.
Schuldig ist, wer als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse wissentlich missbraucht.
Der Versuch ist strafbar.
§26 Bestechung
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer nach §25 Korruption einen Beamten Vorteile anbietet, für einen Verstoß gegen dessen Dienstpflichten.
Der Versuch ist strafbar.
Achter Teil - Widerstand gegen die Staatsgewalt
§27 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- Vergehen -
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
§28 Missachtung behördlicher Anordnungen
- Vergehen -
Schuldig ist, wer eine rechtmäßige Anordnung oder Diensthandlung eines Beamten nicht Folge leistet.
Schuldig ist, wer gegen eine rechtskräftige Anordnung eines Richters oder des Gerichts verstößt.
§29 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Vergehen -
Schuldig ist, wer einen Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Beschlüssen bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Androhung von Gewalt oder aktiver Flucht, Widerstand leistet.
Der Versuch ist strafbar.
§30 Angriff auf Law Enforcement Officer
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer einen Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Beschlüssen bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung tätlich angreift oder an der Gesundheit schädigt.
Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn der Angriff
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.
Der Versuch ist strafbar.
§31 Gefangenenbefreiung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert.
Der Versuch ist strafbar.
§32 -gestrichen-
Neunter Teil - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§33 Hausfriedensbruch
- Vergehen -
Schuldig ist, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen, in abgeschlossene Räume oder eine Sperrzone widerrechtlich eindringt.
Als Sperrzonen gelten:
Alle Räumlichkeiten der San Andreas State Police sowie des Federal Investigation Bureau, mit Ausnahme der Eingangslobby
Im Allgemeinen alle Räumlichkeiten in Polizeidienststellen, welche durch Türen oder Tresen gekennzeichnet sind, sowie alle sonstigen durch Zäune oder anderen Absperrungen gekennzeichneten Orte.
Das Fort Zancudo
Gelände innerhalb der JVA ausgenommen der Eingangslobby
Die USS Luxington inklusive 300m Radius
Der Versuch ist strafbar.
§34 Amtsanmaßung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer
sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Wer unbefugt Uniformen, Hoheitszeichen, Amtskleidung oder Dienstfahrzeuge führt.
§35 Verletzung des Dienstgeheimnisses
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer interne Dokumente oder Informationen, welche nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, offenlegt.
Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn der Täter ein Beamter ist.
§36 Vortäuschen einer Straftat
- Vergehen -
Schuldig ist, wer einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass die Verwirklichung einer solchen Tat bevorsteht.
§37 Behinderung von Ermittlungsverfahren
- Vergehen -
Schuldig ist, wer bei einer polizeilichen Anhörung wissentlich lügt, polizeiliche Maßnahmen verzögert oder ohne triftigen Grund - zumindest anonym durchgeführte - Zeugenaussage verweigert.
§38 Strafvereitelung
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer absichtlich oder wissentlich einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm Vorteile bei der Verschleierung oder Vermeidung von Ermittlungen zu sichern.
Die Strafe darf nicht schwerer sein, wie die für die eigentliche Tat angedachte Strafe.
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn ein Beamter eine Strafvereitelung begeht.
§39 - gestrichen -
§40 Unterlassene Hilfeleistung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer bei medizinischen Notfällen oder Personen in Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich ist.
Nicht strafbar handelt jener, der sich bei der Hilfeleistung wahrscheinlich in eigene Gefahr begibt.
Eine besondere Schwere besteht, wenn eine Person oder Behörde behindert wird, die einem Dritten Hilfe leisten möchte.
§41 Hehlerei
- Vergehen -
Schuldig ist, wer mit gestohlenen Gegenständen oder illegalen Gegenständen handelt.
Der Versuch ist strafbar.
§42 -gestrichen-
Zehnter Teil - Illegale Gegenstände
§43 Illegale Betäubungsmittel
- Vergehen -
Schuldig ist, wer im Besitz folgender klassifizierter Gegenstände ist:
Klasse 1:
Weed in allen Formen
Kokablätter
Klasse 2:
Joints
Kokain (in allen Formen und Varianten)
Meth (in allen Formen und Varianten)
Crack (in allen Formen und Varianten)
Heroin (in allen Formen und Varianten)
Ecstasy (in allen Formen und Varianten)
LSD (in allen Formen und Varianten)
Magic Mushrooms (in allen Formen und Varianten)
Xanax (in allen Formen und Varianten)
Verschreibungspflichtige Medikamente ohne entsprechende Verschreibung
Klasse 3: Medizinische Betäubungsmittel
Morphine (in allen Formen und Varianten)
Fentanyl (in allen Formen und Varianten)
Esketamin (in allen Formen und Varianten)
Nitroglycerin (in allen Formen und Varianten)
Atropin (in allen Formen und Varianten)
Propofol (in allen Formen und Varianten)
Beamte des LSMD sind von Abs. 1 ausgenommen, insofern dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Für Betäubungsmittel nach § 43 Abs. 1b i. gilt eine Freimenge von 2 Stück.
§43a Produktion illegaler Betäubungsmittel
- Abs. 1: Vergehen - Abs. 2: Vergehen - Abs. 3: Verbrechen -
Schuldig ist, wer Gegenstände nach §43 Illegale Betäubungsmittel herstellt oder anpflanzt.
Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn die hergestellte oder angebaute Menge an Substanzen entsprechend §43 Illegale Betäubungsmittel Abs. 1 a. bis b. die Anzahl fünf nicht übersteigt.
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn entsprechend Abs. 2 die Menge zehn übersteigt.
Alle Zutaten, welche zur Produktion der illegalen Gegenstände genutzt wurden, sind der Vernichtung zuzuführen.
§43b Handel mit illegaler Betäubungsmittel
- Abs. 1: Vergehen - Abs. 3: Verbrechen -
Schuldig ist, wer mit Gegenständen nach §43 Illegale Betäubungsmittel Handel betreibt.
Der Besitz von mehr als zehn Einheiten nach § 43 Abs. 1 a. bis b. wird als Handel eingestuft.
Der Besitz von mehr als zwanzig Einheiten nach § 43 Abs. 1 a bis b wird als gewerblicher Handel eingestuft und bestraft. Die Strafe wird hierbei verdoppelt.
§44 Besitz behördlicher Gegenstände
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer unrechtmäßig Gegenstände einer der folgenden Behörden besitzt:
San Andreas State Police,
San Andreas Medical Center,
San Andreas Fire Rescue.
Behördliche Gegenstände sind jene, welche nur durch die Behörde bezogen werden und sonst in keiner anderen Art und Weise beschafft werden können.
Elfter Teil - Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
§45 Körperverletzung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Der Versuch ist strafbar.
§46 Gefährliche Körperverletzung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer die Körperverletzung nach §45:
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.
Der Versuch ist strafbar.
§47 Schwere Körperverletzung
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer die Körperverletzung nach § 45 begeht und das Opfer dabei den Zustand der Bewusstlosigkeit erreicht.
Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn das Opfer zu Tode kommt, ohne die Merkmale aus den §§ 48, 49 dieses Gesetzes zu verwirklichen (Körperverletzung mit Todesfolge).
§48 Mord
- Verbrechen -
Mörder ist, wer eine Person absichtlich und geplant tötet und zeitgleich mindestens eins der folgenden Merkmale erfüllt:
aus Mordlust,
zur Befriedigung des Sexualtriebs,
aus Habgier oder
aus sonst niedrigen Beweggründen
Der Versuch ist strafbar und wird gleich der vollendeten Tat bestraft.
Kommt im Laufe einer Straftat eine Person zu Tode, so können alle an der Straftat beteiligten Täter und Mittäter des Mordes schuldig gesprochen werden.
§49 Totschlag
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer eine andere Person tötet, ohne Mörder zu sein.
Der Versuch ist strafbar.
Zwölfter Teil - Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§50 Freiheitsberaubung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn der Geschädigte hierdurch gesundheitliche Schäden davonträgt.
Der Versuch ist strafbar.
§51 Geiselnahme
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer einen anderen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder Dritte durch die Drohung mit dem Tod oder der körperlichen Unversehrtheit zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn der Geschädigte hierdurch gesundheitliche Schäden davonträgt.
§52 Nötigung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
§53 Bedrohung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht.
Dreizehnter Teil - Straftaten gegen das persönliche Eigentum
§54 Diebstahl
- Vergehen -
Schuldig ist, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn es sich hierbei um behördliches Eigentum handelt.
Der Versuch ist strafbar.
§55 Raub
- Abs. 1: Vergehen - Abs. 2: Verbrechen -
Schuldig ist, wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt einen Diebstahl nach §54 StGB begeht.
Raubüberfälle auf Beamte werden als besonders schwerer Fall geahndet.
Der Versuch ist strafbar.
§56 Schwerer Raub
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer einen Raub nach PC §55 begeht und es sich bei dem Geschädigten um ein Geschäft oder eine Bank handelt.
Der Versuch ist strafbar.
§57 Betrug
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer absichtlich durch das Vorspiegeln falscher oder durch die Verzerrung oder Unterschlagung wahrer Tatsachen einen Irrtum begünstigt, um einen anderen wirtschaftlich zu schädigen.
Der Versuch ist strafbar.
§58 Unterschlagung
- Vergehen -
Schuldig ist, wer eine fremde bewegliche Sache, welche einem vorher überlassen wurde, auf Aufforderung des rechtmäßigen Eigentümers nicht wieder herausgibt.
Vierzehnter Teil - Gemeingefährliche Taten
§59 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Vergehen -
Schuldig ist,
wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder diese zur Selbstgefährdung zwingt.
wer Straßen absichtlich oder fahrlässig blockiert oder anderweitig unpassierbar macht.
§60 Fahren trotz Fahruntüchtigkeit
- Vergehen -
Schuldig ist, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist
Die Promillegrenze bei Alkohol liegt bei 0,5.
Fünfzehnter Teil - Persönliche Strafen
§61 Verletzung der Schweigepflicht
- Verbrechen -
Schuldig ist, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm vorher als Mitglied eines heilkundlichen Berufes oder als Rechtsanwalt anvertraut worden ist.
Besteht aufgrund des Geheimnisses der dringende Verdacht einer anstehenden Straftat, so sind die unter Abs. 1 genannten Bedingungen nichtig und müssen nachweislich den Behörden gemeldet werden.
Eindeutig von einem Verbrechen stammende Verletzungen müssen unter Aufhebung von Abs. 1a den Exekutivbehörden ohne schuldhaftes Verzögern gemeldet werden.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 wird nach §37 - Behinderung von Ermittlungsverfahren geahndet.
Die Schweigepflicht kann auf Beschluss des Gerichts aufgehoben werden.
§62 Üble Nachrede
- Vergehen -
Schuldig ist, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich machen oder im öffentlichen Ruf herabsetzen soll, ohne dass diese Tatsache erweislich wahr ist.
Eine besondere Schwere liegt vor, wenn jemand einen Anderen bei einer Behörde wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht beschuldigt, um eine behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Der Versuch ist strafbar.