Penal Code


State of San Andreas


Erster Teil - Geltungsbereich

§1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das Department of Justice kann nicht gesetzlich bestimmte Taten trotzdem als Straftaten anklagen. Lässt der zuständige Court die Anklage zu und wird der Beklagte schuldig befunden, schafft der Court damit eine generelle Rechtsgrundlage, um die angeklagte Tat in Zukunft weiter anklagen zu können.

§2 Zeitliche Geltung

§3 Zeit der Tat

Zweiter Teil - Sprachgebrauch

§4 Begrifflichkeiten

Im Sinne des Gesetzes ist:


Dritter Teil - Grundlagen der Strafbarkeit

§5 Begehen durch Unterlassen

Schuldig ist, wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört.

§6 Handeln für einen anderen

§7 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

§8 Strafverfolgung

§9 Irrtum über Strafbarkeit

Wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat nichts von der Strafbarkeit dieser Tat wusste, wird trotzdem mit dem vollen Strafmaß bestraft.

§10 Versuch

Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung einer Tat unmittelbar ansetzt.

§11 Strafbarkeit des Versuchs

§12 Rücktritt


Vierter Teil - Täterschaft und Notwehr

§13 Täterschaft

§14 Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§15 Beihilfe

§16 Notwehr

Fünfter Teil - Strafbemessung und Rechtsfolgen

§17 Strafbemessung und Rechtsfolgen

§18 Rechte des Beschuldigten

§19 Schwere der Tat

§20 Bußgeldkatalog

Sechster Teil - Verjährung und Immunität

§21 Immunität

§22 Verjährung

§23 ~ gestrichen ~

Siebter Teil - Gefährdung des Rechtsstaates

§24 -gestrichen-

§25 Korruption & Amtsmissbrauch

- Verbrechen -

§26 Bestechung

- Verbrechen -

Achter Teil - Widerstand gegen die Staatsgewalt

§27 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

- Vergehen -

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.

§28 Missachtung behördlicher Anordnungen

- Vergehen -


§29 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

- Vergehen -

§30 Angriff auf Law Enforcement Officer

- Verbrechen -

§31 Gefangenenbefreiung

- Vergehen -

§32 -gestrichen-

Neunter Teil - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§33 Hausfriedensbruch

- Vergehen -


§34 Amtsanmaßung

- Vergehen -

§35 Verletzung des Dienstgeheimnisses

- Verbrechen -

§36 Vortäuschen einer Straftat

- Vergehen -

Schuldig ist, wer einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass die Verwirklichung einer solchen Tat bevorsteht.

§37 Behinderung von Ermittlungsverfahren

- Vergehen -

Schuldig ist, wer bei einer polizeilichen Anhörung wissentlich lügt, polizeiliche Maßnahmen verzögert oder ohne triftigen Grund - zumindest anonym durchgeführte - Zeugenaussage verweigert.

§38 Strafvereitelung

- Verbrechen -

§39 - gestrichen -

§40 Unterlassene Hilfeleistung

- Vergehen -



§41 Hehlerei
- Vergehen -

§42 -gestrichen-

Zehnter Teil - Illegale Gegenstände

§43 Illegale Betäubungsmittel

- Vergehen -

§43a Produktion illegaler Betäubungsmittel

- Abs. 1: Vergehen - Abs. 2: Vergehen - Abs. 3: Verbrechen -

§43b Handel mit illegaler Betäubungsmittel

- Abs. 1: Vergehen - Abs. 3: Verbrechen -

§44 Besitz behördlicher Gegenstände

- Verbrechen -

Elfter Teil - Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit

§45 Körperverletzung

- Vergehen -

§46 Gefährliche Körperverletzung

- Vergehen -

§47 Schwere Körperverletzung

- Verbrechen -

§48 Mord

- Verbrechen -

§49 Totschlag

- Verbrechen -

Zwölfter Teil - Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§50 Freiheitsberaubung

- Vergehen -

§51 Geiselnahme

- Verbrechen -

§52 Nötigung

- Vergehen -

Schuldig ist, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

§53 Bedrohung

- Vergehen -

Schuldig ist, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht.

Dreizehnter Teil - Straftaten gegen das persönliche Eigentum

§54 Diebstahl

- Vergehen -

§55 Raub

- Abs. 1: Vergehen - Abs. 2: Verbrechen -

§56 Schwerer Raub

- Verbrechen -

§57 Betrug

- Verbrechen -

§58 Unterschlagung

- Vergehen -

Schuldig ist, wer eine fremde bewegliche Sache, welche einem vorher überlassen wurde, auf Aufforderung des rechtmäßigen Eigentümers nicht wieder herausgibt.

Vierzehnter Teil - Gemeingefährliche Taten

§59 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

- Vergehen -

§60 Fahren trotz Fahruntüchtigkeit

- Vergehen -

Fünfzehnter Teil - Persönliche Strafen

§61 Verletzung der Schweigepflicht

- Verbrechen -

§62 Üble Nachrede

- Vergehen -