Code of Criminal Procedure
State of San Andreas
Erster Teil - Allgemeines
§ 1 Das Strafverfahren und der Zivilprozess
Die Allgemeine Prozessordnung normiert die Verfahrensregeln von Straf- und Zivilprozessen.
Strafprozesse umfassen die Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach dem Strafgesetzbuch, des Waffengesetzes sowie des Betäubungsmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung.
Der Zivilprozess ist ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche.
§ 2 Objektivität und Wahrheitserforschung
Die San Andreas State Police, das Federal Investigation Bureau, das District Attorney’s Office und die Courts of San Andreas haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
Alle Judes, Attorneys und exekutiven Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
§ 3 Anklagegrundsatz
Das Anklagemonopol von Straftaten obliegt dem District Attorney’s Office. Es hat für die, zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen.
§ 4 Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
Die San Andreas State Police, das Federal Investigation Bureau, das District Attorney’s Office und die Courts of San Andreas dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben die San Andreas State Police, das Federal Investigation Bureau, das District Attorney’s Office und die Courts of San Andreas jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
§ 5 Rechtliches Gehör
Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.
Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und die vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.
§ 6 Recht auf Verteidigung
Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt werden.
§ 7 Unschuldsvermutung
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
§ 8 Beschleunigungsgebot
Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.
§ 9 Mündlichkeit, Öffentlichkeit und freie Beweiswürdigung
Gerichtliche Hauptverhandlungen werden mündlich und öffentlich abgehalten. Der Richter kann die Verhandlung auf begründeten Antrag des District Attorney’s Office oder der Verteidigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig und bedürfen bei Ausnahme eine besondere richterliche Genehmigung durch den vorsitzenden Richter.
Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden, im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten.
§ 9a Lesser included Offenses
Wenn die Beweislage im Prozess eine Verurteilung wegen der angeklagten Straftat nicht stützt, jedoch ausreicht, um die Schuld für eine mildere, eingeschlossene Straftat festzustellen, kann das Gericht oder die Grand Jury ein Urteil wegen dieser milderen Straftat fällen.
Eine mildere, eingeschlossene Straftat wird definiert als eine, die einige, aber nicht alle Elemente der schwereren Straftat umfasst, sodass es unmöglich ist, die schwerere Straftat zu begehen, ohne auch die mildere Straftat zu begehen.
Der Angeklagte muss während des Verfahrens über diese Möglichkeit informiert werden, und das Gericht hat sicherzustellen, dass das Recht des Angeklagten, sich auch gegen die mildere Straftat zu verteidigen, nicht beeinträchtigt wird.
Die Grand Jury darf über die Elemente der milderen Straftat nur dann belehrt werden, wenn die vorliegenden Beweise, im Sinne der freien Beweiswürdigung des vorsitzenden Richters, eine solche Feststellung vernünftig stützen.
§ 9b Beweismittelverwertungsverbot
Beweismittel, welche durch eine unrechtmäßige Durchsuchung oder durch eine Straftat gewonnen wurden, unterliegen dem Beweismittelverwertungsverbot.
Sämtlich gewonnene Beweismittel nach Abs. 1 sind in jedem Verfahren nichtig und dürfen nicht verwendet werden.
§ 10 Befangenheit
Sollte es begründete Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters oder Staatsanwaltes geben, so ist dieser aus dem gesamten Verfahren auszuschließen.
Zur Äußerung der Befangenheit ist ein schriftlich begründeter Antrag ans Gericht notwendig, welcher sowohl vom District Attorney’s Office, dem zugelassenen Nebenkläger (vertreten durch einen Rechtsanwalt), als auch von der Verteidigung gestellt werden kann.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen, wenn
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist,
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist,
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist,
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
wenn er aufgrund vorangegangener Beteiligung am Ermittlungsverfahren voreingenommen ist.
Sobald ein Antrag auf Befangenheit eines Richters gestellt wurde, sind folgende Regelungen zu beachten:
Ein Richter, dessen Ablehnung beantragt wurde, hat vor Entscheidung über die Ablehnung nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
Die Durchführung der geplanten Gerichtsverhandlung gestattet keinen Aufschub. Sie wird, sofern keine Entscheidung bis zu dessen Beginn getroffen wurde, unter Mitwirkung des benannten Richters durchgeführt.
§ 11 Behinderung der Justiz
Richter, Staatsanwälte oder Anwälte dürfen in Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder eingeschränkt werden.
Richter, Staatsanwälte und Anwälte haben sich an die gesetzlichen Grundlagen zur Ausübung ihres Amtes zu halten.
Zuwiderhandlungen von Abs. 2 werden vom Supreme Court of San Andreas geahndet und können bis zum Ausschluss aus dem jeweiligen Amt führen.
§ 12 Umfang der ärztlichen Schweigepflicht
Ärzte und Krankenhauspersonal sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
Der Patient kann das medizinische Personal selbst von dieser Schweigepflicht entbinden. Auch sind diese nicht an diese Pflicht gebunden, wenn es zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Des Weiteren können sie mit einem richterlichen Beschluss von der Schweigepflicht entbunden werden.
Stellt das medizinische Personal die Vermutung an, dass eine strafbare Handlung eine Körperverletzung oder gar den Tod einer Person herbeigeführt hat oder eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, misshandelt, gequält oder sonst verletzt worden ist, dann müssen diese unverzüglich die Polizei verständigen. Als Körperverletzung zählen insbesondere Bewusstlosigkeiten, Schuss-, Stich- oder Schnittverletzungen sowie Knochenbrüche.
Gleichwohl ist medizinisches Personal zur Auskunft an die Exekutivbehörden verpflichtet, wenn diese Kenntnis von einer bevorstehenden Straftat erhalten.
Zweiter Teil - Beschuldigter, Verteidiger und Opfer
§ 13 Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte informiert zu werden, einen Verteidiger zu wählen, zu bevollmächtigen und mit ihm Kontakt aufzunehmen, über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, sowie einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen.
§ 14 Beistellung eines Verteidigers
Sollte der Beschuldigte nicht die nötigen Mittel aufbringen können, wird ihm ein Verteidiger kostenlos zur Verfügung gestellt.
Jeder zugelassene Rechtsanwalt des Staates San Andreas ist zur Annahme einer Pflichtverteidigung verpflichtet, wenn diese mittels richterlichem Beschluss dazu aufgefordert werden.
Im Rahmen der Pflichtverteidigung herrscht keine freie Anwaltswahl. Der zuständige Richter wählt aus allen lizenzierten Anwälten einen zufälligen zur Übernahme des Mandats aus.
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, dieselben Maßstäbe anzusetzen wie bei Wahlmandaten. Sollte im Nachgang nachgewiesen werden können, dass ein Pflichtverteidiger wissentlich und willentlich nicht alle Mittel im Sinne des Mandanten genutzt hat, kann dies zum Entzug der Rechtsanwaltslizenz und Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer führen.
§ 15 Rechtsbelehrung
Jeder Beschuldigte ist durch die San Andreas State Police, das Federal Investigation Bureau oder dem District Attorney’s Office sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren.
§ 16 Rechte des Verteidigers
Der Verteidiger steht dem Beschuldigten und den Opfern beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.
Der Verteidiger übt die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten oder dem Opfer zustehen. Der Beschuldigte oder das Opfer können aber immer selbst Erklärungen abgeben.
§ 17 Opferrechte
Opfer haben das Recht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden.
Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist spätestens in der Hauptverhandlung festzustellen.
§ 18 Akteneinsicht
Der Beschuldigte ist berechtigt, über einen Anwalt jederzeit in die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen.
Es ist zulässig personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände einer gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Akteneinsicht ist bei den Strafverfolgungsbehörden, sollte diese Akte bereits beim District Attorney’s Office sein, bei diesem zu begehren.
Sie ist nach Möglichkeit ohne unnötigen Verzug zu gewähren und muss im Einzelfall auch von einer anderen Person als die des Sachbearbeiters durchgeführt werden.
§ 19 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Das District Attorney’s Office ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art durch die San Andreas State Police oder das Federal Investigation Bureau vornehmen zu lassen oder in Ausnahmefällen selber anzustellen.
Die Staatsanwaltschaft übernimmt alle internen Ermittlungen gegen Beamte der Exekutivbehörden des Staates San Andreas.
Hierdurch kann sie sich die Hilfe des Federal Investigation Bureau bedienen.
§ 20 Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren
Die Strafverfolgungsbehörden haben Straftaten zu erforschen. Zu diesem Zweck sind sie befugt, nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft, bei allen Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen.
Die Strafverfolgungsbehörden übersenden ihre Erkenntnisse in schriftlicher Form über das Aktensystem an die Staatsanwaltschaft.
Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden finden ihre Einschränkungen in den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen. Die Befugnisse aus Abs. 1 schaffen keine Grundlage, um die Zuständigkeit eines richterlichen Beschlusses zu umgehen.
§ 21 Berichte, Aktenvermerk, Fristen
Die Strafverfolgungsbehörden haben Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen und etwaig benötigte Beschlüsse zu hinterlegen.
Die Strafverfolgungsbehörden haben dem District Attorney’s Office schnellstmöglich schriftlich zu berichten, spätestens aber, sobald der Sachverhalt geklärt scheint.
Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
Daten der Beschuldigten
Daten der Opfer und Zeugen
eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung
Sämtliche Beweismittel
Dokumentation von Maßnahmen
Sonstige Informationen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann.
Durchgeführte Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes sind zu dokumentieren.
Bei der Bearbeitung einer Strafakte gelten folgende Fristen:
Meldung über Eröffnung einer Akte durch die San Andreas State Police an das District Attorney’s Office innerhalb von 72 Stunden,
Vollständige Abgabe einer Strafakte durch die Strafverfolgungsbehörden an die Staatsanwaltschaft innerhalb von 7 Tagen,
Erneute Abgabe der Akte durch die Strafverfolgungsbehörden bei Rückfragen von der Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden.
Von den genannten Fristen kann in begründeten Ausnahmefällen durch die Ermittlungsbehörden abgewichen werden. Dies ist vorab durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen und durch das Gericht zu genehmigen.
§ 22 Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Das District Attorney’s Office ist als unabhängige Ermittlungs- und Anklagebehörde ein Organ der Rechtspflege und ein Teil der Exekutive. Somit ist sie zuständig für die Strafverfolgung und -vollstreckung.
Das District Attorney’s Office hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Sie leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Des Weiteren prüft die Staatsanwaltschaft die Berichte der San Andreas State Police sowie des Federal Investigation Bureau und trifft die erforderlichen Anträge auf Anordnungen für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens.
Das District Attorney’s Office ist gegenüber der San Andreas State Police und dem Federal Investigation Bureau bei Ermittlungsverfahren weisungsbefugt.
Der Staatsanwalt ist der oberste Vertreter einer strafprozessrechtlichen Anklage bei Gericht. Er ist in seiner Stellung als staatlicher Beamter weisungsgebunden und vertritt damit die Interessen des Staates hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten.
Dritter Teil - Befugnisse
§ 23 Sicherstellung
Die San Andreas State Police, das Federal Investigation Bureau und das District Attorney’s Office können eine Sache sicherstellen um eine Gefahr abzuwehren, wenn die berechtigte Annahme besteht, dass mit dieser Sache eine Straftat begangen wurde, oder wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Sie endet, wenn die genehmigende Behörde oder das Gericht die Aufhebung anordnet.
§ 24 Identitätsfeststellung
Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist oder über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann.
Jeder ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die San Andreas State Police haben ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
§ 25 Öffentliche Fahndung
Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf von einem Richter nach Ermessen angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
§ 26 Vernehmung
Vernehmungen sind grundsätzlich von der San Andreas State Police, dem Federal Investigation Bureau oder dem District Attorney’s Office durchzuführen. Ist die betroffene Person nicht schon auf der Dienststelle, kann diese schriftlich geladen werden. Jeder ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens zwangsweise vorgeführt werden. Dieser Umstand ist in der Ladung anzuführen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten genannte Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte. Sie sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen.
Von der Pflicht zur Aussage sind Personen befreit, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen.
Wenn eine Person, welche ordnungsgemäß zu einer Vernehmung geladen wurde, unentschuldigt nicht zu dieser erscheint, ist diese Person zu bestrafen. Bei erneutem Fehlen zur Vernehmung kann eine Untersuchungshaft durch das zuständige Gericht angeordnet werden.
§ 27 Festnahme
Die polizeilichen Strafverfolgungsbehörden sind ermächtigt, Personen während der Dauer anhaltender Ermittlungsarbeiten in Gewahrsam zu nehmen, insofern dies zum wesentlichen Erfolg der Arbeit beiträgt. Diese dienstliche Handlung hat die Aufklärung einer Straftat zum Ziel.
Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Gesetzes verdächtig ist, ist zulässig, wenn
sie auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen erwischt wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),
sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen (Verdunkelungsgefahr),
die Person einer Straftat gegen Leib und Leben verdächtig ist und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eben eine solche, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
Eine Festnahme ist nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht. Der Beschuldigte kann aber zur sofortigen Vernehmung vorgeführt werden und ist danach sofort wieder freizulassen. Dies kann auch am Ort der Amtshandlung durchgeführt werden.
Dem District Attorney’s Office obliegt das Recht, zur weiteren Strafverfolgung und zur Sicherstellung einer Person einen gerichtlich bewilligten Haftbefehl zu beantragen und an die Exekutivbehörden weiterzuleiten. Die ausführenden Exekutivbehörden stehen in der Pflicht, die genannte Person bei Verifizierung in Gewahrsam zu nehmen. Ferner muss die Staatsanwaltschaft über die Festnahme in Kenntnis gesetzt werden und weitere Schritte gegen die Person einleiten.
Des Weiteren behält sich die San Andreas State Police vor, Personen in Gewahrsam zu nehmen, die mit ihrem Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Polizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus für maximal bis zu 30 Minuten im Rahmen einer Untersuchungshaft festzunehmen.
In den Fällen des Abs. 2 Pkt. b bis d kann ein Richter eine längere Haftzeit verfügen, dies ist aber entsprechend zu begründen und dem Beschuldigten mitzuteilen. Sollte kein Richter erreichbar sein, entfällt die Entscheidung auf die Staatsanwaltschaft. Ist auch diese nicht erreichbar, liegt es im Ermessen des höchstrangigen Beamten der polizeilichen Strafverfolgungsbehörden. Die Dauer der Verwahrung obliegt dem Ermessen eines Staatsanwaltes und darf maximal 24 Stunden betragen.
Die Richterschaft kann in den Punkten von Abs. 2 Pkt. b bis d eine Sicherungsverwahrung von 24 Stunden zur weiteren Überbrückung bis zur Verhandlung beschließen. Dies gilt auch, wenn bereits eine Untersuchungshaft über 24 h durch die Staatsanwaltschaft verhängt wurde.
Hat die Polizei den Beschuldigten festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist.
Bestehen Bedenken, dass der Beschuldigte versuchen werde, sich dem Verfahren zu entziehen, insbesondere wegen seinem Verhalten bei der Festnahme oder einer bereits versuchten Flucht, kann zur Gewährleistung des Verfahrens eine Kaution erhoben werden.
Sämtliche Gegenstände, die sich im Besitz des Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Inhaftierung seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden, ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind abzunehmen. Diese Gegenstände sind nach Freilassung wieder auszuhändigen.
§ 28 Erzwingungshaft
Die Erzwingungshaft wird durch einen schriftlichen Haftbefehl des Gerichts angeordnet.
In dem Haftbefehl sind anzuführen
der vollständige Name des Beschuldigten oder Zeugen
die Tat, deren er verdächtig ist oder zu der er eine Aussage tätigen soll, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat
der Haftgrund
Dem Beschuldigten oder dem Zeugen ist bei der Verhaftung der Haftbefehl vorzulegen.
Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Erzwingungshaft nicht mehr vorliegen.
§ 29 Belehrung des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. Wenn die Weigerung durch einen Polizeibeamten dokumentiert wurde und durch mindestens einen weiteren Beamten bezeugt werden kann, so gilt die Belehrung als Rechtskräftig durchgeführt.
Sollte die Belehrung, aufgrund akuter Gefahr oder aus ermittlungstechnischen Gründen, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können, so sind alle Aussagen des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt zu vernachlässigen.
Die Belehrung lautet:
„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger gestellt. Sollte kein Pflichtverteidiger erreichbar sein, müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
§ 30 Kaution
Bestehen begründete Bedenken, dass der Beschuldigte versuchen werde, sich dem Verfahren zu entziehen, bestehen nachfolgende Möglichkeiten, um das Verfahren zu gewährleisten.
Kaution: Der Beschuldigte hinterlegt bei der Polizei eine Kaution. Die Höhe ergibt sich aus der Addition der Höchststrafen der jeweiligen Straftaten, von der im Anschluss errechneten Summe beträgt die Kaution immer 60%. Für den Beschuldigten gelten immer die folgenden Auflagen:
Es dürfen keine Waffen bei sich geführt werden. Zum Überprüfen dieser Auflage ist eine Personendurchsuchung durch die Polizei jederzeit möglich.
Der Beschuldigte darf keinen Versuch unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren oder Beweismittel zu unterdrücken.
Fallen durch den Beschuldigten weitere Straftaten an, verfällt automatisch die Kaution und der Beschuldigte wird bis zur Verhandlung inhaftiert. Bei minderschweren Fällen kann von einer Haftstrafe abgesehen werden. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht. Über etwaige Verstöße eines unter Kaution freien Tatverdächtigen ist unverzüglich die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu informieren.
Sollte das Verfahren nicht mit einer Verurteilung enden oder das Strafmaß einer Verurteilung geringer sein als die abgesessene Strafe der Missachtung der Auflagen, besteht dafür kein Entschädigungsanspruch.
In besonderen begründeten Einzelfällen dürfen Richter Änderungen vornehmen. Dies muss entsprechend nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 31 Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
Sollte es bei einem Ermittlungsverfahren notwendig sein, in die Krankenakte eines Beteiligten Einsicht zu nehmen, kann dies die Staatsanwaltschaft bei einem Richter schriftlich mit der Angabe der Begründung beantragen.
Die Einsicht umfasst:
körperliche Verletzungen
körperliche Vorerkrankungen
geistige und/oder psychische Erkrankungen
§ 32 Aufhebung des Bankgeheimnisses
Sollte es bei einem Ermittlungsverfahren notwendig sein, auf das Bankkonto eines Beteiligten Einsicht zu nehmen, kann dies bei der Staatsanwaltschaft mit der Angabe der Begründung beantragt werden.
Die einfache Einsicht umfasst lediglich den Kontostand zum Zeitpunkt der Abfrage.
Die erweiterte Einsicht umfasst den Kontoverlauf von bis zu 14 Tagen. Diese kann, abweichend von Absatz 1, nur die Staatsanwaltschaft bei einem Richter schriftlich mit der Angabe der Begründung beantragen.
§ 33 Kennzeichenabfragen
Zur Durchsetzung dieses Gesetzes ist es den Exekutivbehörden und der Justiz gestattet den Halter eines Fahrzeuges über das Kennzeichen abzufragen.
Ebenso ist es einem Anwalt gestattet, zur Durchsetzung von Ansprüchen Halterdaten zu einem Kennzeichen bei der City Hall zu erfragen. Dafür ist ein schriftliches Ansuchen notwendig.
§ 34 Beendigung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn nach Abschluss der Ermittlung kein hinreichender Tatverdacht erfüllt wird, um die Anklage einzureichen.
Von der Verfolgung einer Straftat hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine Schadensgutmachung, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre.
Wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthaltsortes ist oder der Täter überhaupt unbekannt ist, ist das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Auffindung des Beschuldigten fortzusetzen.
§ 35 Außergerichtlicher Vergleich
Wenn die Staatsanwaltschaft zu der Einsicht kommt, dass auf Grund des geklärten Sachverhaltes und der Umstände der Tat sowie insbesondere wegen eines umfangreichen Geständnisses des Beschuldigten ein Gerichtsverfahren nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen abzuhalten, kann diese dem Beschuldigten einen außergerichtlichen Vergleich, d. h. in der Regel eine milden Strafe, anbieten.
Sollte der Beschuldigte diesen Vergleich nicht annehmen, ist die Anklage zu eröffnen.
Ein außergerichtlicher Vergleich gilt innerhalb von 3 Tagen zu beantworten. Bei Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt. Die Erfüllung des Vergleiches hat innerhalb von 3 Tagen nach Annahme zu erfolgen.
Bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb der Frist fällt ein Strafgeld in Höhe von 10 % der vereinbarten Strafsumme an. Bei Hafteinheiten muss eine Verrechnung anhand des gesetzlich festgelegten Umrechnungswertes erfolgen.
Die Ablehnung eines außergerichtlichen Vergleichs kann durch den Beschuldigten selbst oder durch seinen Anwalt veranlasst werden.
§ 36 Zwangsvollstreckung / Pfändung
Wird dem Opfer einer Straftat im Zuge der Hauptverhandlung oder dem Kläger eines Zivilrechtsprozesses eine Entschädigung zugesprochen, hat diese die Gegenseite zu begleichen.
Ein Richter kann die Pfändung einer verhängten Geldstrafe vom Konto der verurteilten Person anordnen. Hierbei ist ein Pfändungsfreibetrag von 5,000 $ je Konto zu berücksichtigen.
Fehlt es diesem an den nötigen Bargeldreserven, kann das Eigentum des Betroffenen, insbesondere Immobilien oder Fahrzeuge, oder die Finanzmittel oder das Eigentum des Gewerbes des Betroffenen zwangsweise veräußert werden.
Dies ist vom Gericht anzuordnen und von der San Andreas State Police durchzuführen.
Im Falle einer Weigerung kann dieser über richterlichen Beschluss in Beugehaft genommen werden.
Es kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zwangsvollstreckung oder Pfändung auch bei Ordnungswidrigkeiten oder Strafrechtsverstößen durchgeführt werden.
§ 37 Anklage
Wenn auf Grund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft beim Gericht die Anklage einzubringen.
Die Anklageschrift hat zu enthalten:
den Namen des Angeklagten,
Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten
zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
Beweismittel
Zeugen
weitere Anträge.
Bei allen Personen sind die Kontaktdaten anzuführen, damit diese ordnungsgemäß geladen werden können.
Vierter Teil - Der Strafprozess
§ 38 Hauptverhandlung
Im nachfolgenden Dokument sind der Ablauf des Strafverfahrens sowie der Ablauf der Hauptverhandlung klar geregelt und gesetzlich bindend.
§ 39 Vereidigung vor Gericht
Zeugen werden in einem Strafprozess grundsätzlich vor dem Tätigen ihrer Aussage vereidigt.
Der Eid ist durch den vorsitzenden Richter abzunehmen und lautet wie folgt:
“Schwören Sie, dass Sie im Wissen der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit äußern werden? - Ich schwöre!”
Weigert ein Zeuge sich den Eid zu leisten, wird dieser des Saales verwiesen und kann wegen Missachtung des Gerichts belangt werden.
Sollte ein Zeuge nachweislich einen Meineid begehen, ist durch das District Attorney’s Office ein Strafverfahren einzuleiten.
§ 40 Berufung
Gegen ein Urteil haben der Angeklagte, das District Attorney Office und zugelassene Nebenkläger das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Urteil zugestellt wurde, schriftlich und begründet beim Court of Appeals eingelegt werden.
Die Berufung muss, sofern sie von der Verteidigung oder einem Nebenkläger eingelegt wird, über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden, enthalten.
Die Berufung wird durch den State Court of Appeals geprüft. Es wird entschieden, ob die Verhandlung in zweiter Instanz vor dem State Court of Appeals aufgenommen wird oder die Berufung abgelehnt wird.
Für die Berufung gilt das Verschlechterungsverbot, wenn nur der Angeklagte die Berufung eingelegt hat. Das bedeutet, dass das Urteil der Berufung nicht schlechter ausfallen kann, als das aufgehobene Urteil aus der ersten Instanz. Dieses Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn das District Attorney Office oder ein Nebenkläger die Berufung einlegt.
Die Berufung dient der zweitinstanzlichen Überprüfung von Urteilen in rechtlichen und tatsächlichen Belangen. Das Berufungsgericht prüft, ob das erstinstanzliche Gericht die Gesetze korrekt angewandt hat. Bei der Berufung wird überprüft, ob der vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Sachverhalt tatsächlich zutrifft. Das Berufungsgericht kann hierzu Beweise erheben. Bei der Berufung wird der gesamte Fall, unbefangen vom Urteil der ersten Instanz, neu verhandelt. Somit können neue Beweisanträge gestellt oder neue Zeugen geladen werden. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.
Bei einem Urteil durch den Supreme Court, Chief Judge und dessen Stellvertreter ist keine Berufung möglich.
Bei einer erneuten Verhandlung ist das neue Urteil unanfechtbar. Es kann allenfalls über eine Revision durch den Supreme Court auf Rechtsfehler überprüft werden.
§ 41 Revision
Gegen ein Urteil haben der Angeklagte, das District Attorney Office und zugelassene Nebenkläger das Rechtsmittel der Revision.
Die Revision muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Urteil zugestellt wurde, schriftlich und begründet beim State Court of Appeals eingelegt werden.
Die Revision muss, sofern sie von der Verteidigung oder einem Nebenkläger eingelegt wird, über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werden, enthalten.
Sofern die Revision gegen eine Entscheidung in erster Instanz eingelegt wird, so wird über die Revision am State Court of Appeals entschieden. Wird eine Revision gegen ein Urteil des State Court of Appeals eingelegt, so wird die Revision an den Supreme Court weitergeleitet und durch diesen bearbeitet.
Die Revisionsschrift muss in einer schriftlichen Revisionsbegründung Fehler darlegen, die dem Gericht im Verfahren (Verfahrensfehler) oder bei der schriftlichen Urteilsbegründung (materiellrechtliche Fehler) unterlaufen sind. Es wird entschieden, ob die Verhandlung in höchstrichterlicher Instanz vor dem State Supreme Court erneut zur Hauptverhandlung aufgenommen wird, das Verfahren schriftlich weiterläuft oder die Revision abgelehnt wird.
Für die Revision gilt das Verschlechterungsverbot, wenn nur die Verteidigung die Revision eingelegt hat. Das bedeutet, dass das Urteil nicht schlechter ausfallen kann, als das aufgehobene Urteil. Dieses Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn das District Attorney Office oder ein Nebenkläger die Revision einlegt.
Bei einem Urteil durch den Supreme Court oder den Chief Judge und dessen Stellvertreter ist keine Revision möglich.
Bei einer erneuten Verhandlung ist das neue Urteil unanfechtbar.
§ 42 Beschwerde
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, welches unabhängig des Grundes eingelegt werden kann. Eine Beschwerde ist binnen 48 Stunden schriftlich und begründet beim State Court of Appeals durch einen Rechtsanwalt oder einen Attorney einzulegen. Die Beschwerde kann gegen folgende Entscheidungen und Beschlüsse eingelegt werden:
Verlängerung der Verjährungsfrist
Beschlüsse und richterliche Anordnungen jeder Art
Ordnungsgelder (durch das Gericht oder das District Attorney Office)
Ausschluss der Öffentlichkeit
Erkennt das Gericht die Beschwerde als zulässig an wird entweder
die Anhörung in der Sache wiederholt,
das Beweismittel gestrichen,
das Verfahren eingestellt oder
der Einspruchsgrund korrigiert.
Die Zuständigkeit über Beschwerden liegt grundsätzlich beim State Court of Appeals. Der State Court of Appeals kann in eigenem Ermessen Beschwerden auch an den State Court zur Bearbeitung weiterleiten. Erkennt das Gericht die Beschwerde als unzulässig an, wird diese zurückgewiesen.
Durch die Bearbeitung einer Beschwerde durch einen Richter tritt grundsätzlich keine Befangenheit ein. Der Richter, der eine Beschwerde bearbeitet, kann grundsätzlich auch das Hauptverfahren oder die Berufungsverhandlung führen.
Eine Beschwerde aufgrund eines zu geringen Strafmaßes ist ausgeschlossen.
Durch das Einlegen einer Beschwerde bleiben aktive Maßnahmen der Behörden unberührt. Der Einspruch bezieht sich in diesem Fall auf die rechtmäßige Verwendbarkeit der durch die Maßnahme ermittelten Beweise.
§ 43 Anhörung
Die Anhörung dient dem Zweck, Anträge den Gerichten für eine Entscheidung durch einen Richter vorzulegen.
Eine Anhörung kann nach einem formlosen schriftlichen und/oder mündlichen Antrag gegenüber den Gerichten durch einen Richter anberaumt werden.
Sofern nicht anders vorgegeben, entscheiden die Gerichte, ob ein schriftlicher oder mündlicher Antrag ausreichend ist.
Für die Ladung sind die Gerichte zuständig.
Alle Anhörungen zu Anträgen werden mit beiden beteiligten Parteien abgehalten. Es sei denn, die Staatsanwaltschaft kann begründet darlegen, wieso die Gegenpartei ausgeschlossen werden sollte. Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung sind immer beide Parteien bei Anhörungen zu Anträgen zu laden.
Die Gerichte können, sofern dies erforderlich ist, die zu ladenden Beteiligten, sofern erhebliche Gründe dafür oder dagegen vorliegen, entsprechend selbständig anpassen.
Anhörungen sind frühestens 2 Stunden nach Informierung aller Beteiligten durchzuführen, davon ausgenommen sind Anhörungen, bei welchen beide Parteien auf die Frist verzichten.
Rechtsmittel unterliegen nicht der Verpflichtung einer mündlichen Anhörung.
Für Beschwerden zu Entscheidungen gilt §42 CoCP.
§ 44 Richterliche Anordnungen
In jedem Verfahren können durch den Richter Anordnungen erlassen werden. Diese können entweder von Amts wegen erlassen oder auf Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung geprüft werden. Zu den gängigen (jedoch nicht ausschließlichen) richterlichen Anordnungen gehören
Datenschutzaufhebungen (SMS, Anrufe, usw.)
Kontopfändung
Kontoauskunft über Vermögensstand
Telekommunikationsüberwachung
Haftbefehl
Entnahme von DNA-Proben
Platzverweisungen auf Grund von Eigen- oder Fremdgefährdung des Besitzers eines Privatgrundstückes oder Unternehmensgrundstücks
Verlängerung der Präventivhaft auf 120 Minuten
Führerscheinsperre und Führerscheinentzug
Meldepflicht
Eine Anordnung ist eine an natürliche oder juristische Personen gerichtete Weisung, ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu befolgen, da andernfalls eine angedrohte Rechtsfolge eintritt.
Wer gegen gerichtliche Anordnungen verstößt, kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 100.000 $ bestraft werden.
Gegen Verfügungen und Anordnungen kann über einen Rechtsanwalt eine begründete Beschwerde nach § 42 CoCP gestellt werden.
§ 45 Beschlüsse
Bei einem Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung des Gerichts. Im Einzelfall können im Voraus Anhörungen stattfinden. Dazu zählen
Eröffnungsbeschlüsse,
Durchsuchungsbeschlüsse,
Einstellungsbeschlüsse,
Sonderbeschlüsse.
Eröffnunungsbeschlüsse werden durch das Gericht angefertigt, bei dem eine Anklageschrift eingereicht wurde.
Durchsuchungsbeschlüsse werden durch einen Richter nach Anhörung der Beteiligten angefertigt. Die Beiladung der Gegenseite kann auf Antrag des District Attorney Office ausbleiben, wenn Verdunkelungsgefahr (Veränderung oder Vernichtung von Beweismitteln) besteht.
Bei Gefahr im Verzug kann das District Attorney Office die Genehmigung für eine Durchsuchungen von einem Attorney ab dem Rang Assistant District Attorney erteilen. Sollte das District Attorney Office nicht erreichbar sein, ist es in Fällen von Hausdurchsuchungen gestattet, die Gefahr im Verzug auch durch einen Officer der San Andreas State Troopers ab dem Rang eines "Captains" anzuwenden. Die Durchsuchung muss von den beteiligten Beamten dokumentiert werden und wird Teil der Ermittlungs- und Fallakten. Falls im Verlauf eines Beschwerdeverfahrens vor dem State Court of Appeals abschließend festgestellt wird, dass die Anwendung dieser Vorschrift unverhältnismäßig war, dürfen die erhaltenen Beweismittel oder Informationen in diesem und künftigen Verfahren entweder gar nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden. Dem Tatverdächtigen steht das Recht zu, einen Anwalt über einen der anwesenden Beamten zu informieren. Die Feststellung der Gefahr im Verzug muss durch eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung begleitet sein, die ebenfalls der Dokumentation der Durchsuchung beigefügt werden muss.
Unter dem Begriff „Gefahr im Verzug“ versteht man einen Zustand, bei dem die naheliegende Möglichkeit besteht, dass die durch vorherige Einholung der richterlichen Anordnung eintretende Verzögerung zu einem Schaden oder dem Verlust von Beweismitteln führen wird. Gefahr im Verzug bezieht sich auf einen Zustand, bei dem nur durch ein sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. In diesem Fall darf eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen.
Einstellungsbeschlüsse werden entweder vom District Attorney Office anstatt einer Anklageschrift bei Einstellung des Verfahrens oder durch das Gericht bei Einstellung nach Einreichung der Anklageschrift angefertigt.
Der Chief Judge und der Attorney General können auch temporäre Beschlüsse zu allgemeinen Aussetzungen, Klarstellungen und Konkretisierungen von Gesetzen oder hinsichtlich der Anwendung von Gesetzen erlassen und auch hinsichtlich seiner Einschätzung bei dringend zu regelnden Angelegenheiten neue Regelungen erlassen.
Gegen Beschlüsse besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 42 CoCP.
Grundsätzlich können Beschlüsse von übergeordneten Gerichten aufgehoben werden.
§ 46 Ordnungsstrafen
Verhält sich eine Person trotz Verwarnung vor Gericht nicht angemessen, kann nach Ermessen des Richters ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
Handelt es sich bei dem unangemessenen Verhalten um eine Straftat, so kann das Gericht unmittelbar auf Strafe nach dem jeweils angedrohten Maßstab erkennen.
Bei Nichterscheinen vor Gericht kann vom Richter ein Ordnungsgeld gegen Zeugen, Sachverständige, District Attorney Office, Rechtsanwalt und Angeklagten verhängt werden. Das Gericht kann außerdem die Person zur Vorführung durch die Exekutivbehörden zwangsweise vorführen lassen. Dieser Absatz bezieht sich auf
Zeugen und Sachverständige, die vorgeladen wurden und sich weder bei Gericht oder der Ladenden Partei unter Angabe einer vom vorsitzenden Richter für ausreichend befundenen Begründung abgemeldet haben.
Tatverdächtige, die vorgeladen wurden und sich weder bei Gericht oder ihrem Verteidiger abgemeldet haben.
Das Ordnungsgeld darf je Vergabe einen Betrag von 100,000 $ nicht übersteigen. Das Ordnungsgeld ist durch das Gericht sofort vollstreckbar.
An die Stelle des Ordnungsgeldes tritt Ordnungshaft, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
§ 47 Eilverfahren
Der zuständige Richter kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden, ob ein etwaiger Gerichtsprozess im Eilverfahren geführt werden soll. Das Eilverfahren kann in zwei Formen stattfinden:
Verhandlungsgespräch: Der Richter führt den Prozess in Anwesenheit aller notwendigen Justizangestellten durch. Die jeweiligen Anwälte haben sich vorher selbstständig über die Aussagen Ihrer Mandanten und ggf. Ihrer Zeugen zu informieren. Kläger und Beklagter werden von Ihren Anwälten vertreten. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen.
Im Anschluss an die Untersuchungshaft: In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft einen Direktprozess anstoßen. Bei Genehmigung durch einen Richter führt dieser den Prozess in Anwesenheit des Angeklagten und einem Staatsanwaltschaft direkt im DoJ durch. Nach der Untersuchungshaft wird die beschuldigte Person unverzüglich zum Gericht gebracht, wo der Prozess stattfindet. Die Anwesenheit der Öffentlichkeit ist ausgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft oder die jeweiligen Anwälte der Prozessbeteiligten können auf Antrag an die Richterschaft die Umwandlung in ein reguläres Verfahren erbitten. Der zuständige Richter entscheidet hierüber. Der Antrag hat eine Begründung, sowie die Zustimmung der zu vertretenden Person zu enthalten.
§ 48 Verjährung
Je schwerer eine zu erwartende Strafe ist, desto später ist diese Tat verjährt. Es gelten folgende Verjährungsfristen
Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nach 14 Tagen.
Ein Vergehen verjährt nach 30 Tagen.
Ein Verbrechen verjährt nach 60 Tagen.
Mord, Totschlag und Korruption, ebenfalls im Versuch, verjähren nicht.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Tat beendet ist. Der Zeitpunkt, in dem der Taterfolg eintritt, ist nicht maßgeblich.
Innerhalb der genannten Frist ist bei Ordnungswidrigkeiten entweder eine Strafe zu verhängen, bei Vergehen und Verbrechen die Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu erlassen oder die Ermittlung einzustellen.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist unter Angabe einer Begründung beim State Court of Appeals einzureichen.