Weapon Code
State of San Andreas
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen
§1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Waffen sind alle Schuss-, Schlag,- Klingen und Wurfgegenstände, die dazu geeignet sind Lebewesen physischen Schaden zuzufügen. Alle sonstig zum Zufügen von physischen Schaden genutzte Objekte.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
§2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der Umgang mit Kleinwaffen oder dessen Munition bedarf einer Erlaubnis (Waffenschein).
Der Umgang mit Schlagringen, Pistolen des Kalibers .50, Waffen ohne Seriennummern, vollautomatischen Waffen, Tasern, Scharfschützen- oder Präzisionsgewehren oder Schrotflinten und dessen Munition ist verboten..
Das offene und verdeckte Tragen von Waffen wird wie folgt begrenzt:
City of Los Santos & Los Santos County
Das offene Tragen von Waffen ist im gesamten Gebiet von Los Santos und Los Santos County untersagt. Eine zeitweise Ausnahmegenehmigung von maximal 7 Tagen kann unter Angabe einer Begründung bei der San Andreas State Police beantragt werden. Für eine weitere Verlängerung bedarf es der Zustimmung des Gerichts.
Blaine County
Das verdeckte Tragen von Waffen ist im gesamten Gebiet von Blaine County untersagt. Eine zeitweise Ausnahmegenehmigung von maximal 7 Tagen kann unter Angabe einer Begründung bei der San Andreas State Police beantragt werden. Für eine weitere Verlängerung bedarf es der Zustimmung des Gerichts.
Das Abfeuern von legalen Waffen ist nur in den dafür vorgesehenen Schießständen erlaubt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Exekutivbehörden des Staates befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Zweiter Teil - Umgang mit Waffen oder Munition
§3 Gewerbsmäßiger Handel
Das Handeln mit legalen Waffen oder dessen Munition, nach WC §2 Abs. 2, ist erlaubt, solange Verkäufer und Käufer einen gültigen Waffenschein besitzen.
Das Handeln mit illegalen Waffen oder dessen Munition, nach WC §2 Abs. 3, ist verboten.
§4 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
§5 Ausweispflicht
Wer eine Waffe führt muss folgende Dokumente mit sich führen:
seinen gültigen Personalausweis,
seinen gültigen Waffenschein.
Von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Personen sind zur Angabe verpflichtet, dass diese legal eine Waffe verdeckt führen.
§6 Meldepflicht
Beim Kauf einer neuen Waffe ist es verpflichtend, umgehend und ohne schuldhaftes Verzögern die Waffe mit entsprechender Seriennummer und unter Vorlage eines gültigen Waffenscheins bei den Exekutivbehörden anzumelden.
Sollte eine Waffe in irgendeiner Weise abhanden kommen, so ist der Eigentümer verpflichtet, dies umgehend bei den Exekutivbehörden zur Anzeige zu bringen.
Kommt der Eigentümer der Meldepflicht aus Abs. 2 nicht nach und mit der Waffe wird eine Straftat verübt, so kann dieser als Gehilfe der Straftat angesehen werden.
§7 Verbotene Waffen
Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot zur Herstellung von verbotenen Waffen, nach §2 Abs. 3 WC, diese anzuleiten oder dazu aufzufordern.
Dritter Teil - Straf und Bußgeldvorschriften
§8 Einziehung
Ist eine Straftat begangen worden, so werden Gegenstände:
auf die sich diese Straftat bezieht oder,
durch die sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind eingezogen.
Bei mehrfachem Begehen einer Straftat kann, auf Antrag der Exekutivbehörden, die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen durch einen richterlichen Beschluss zeitweise oder auf Dauer entzogen werden.
Die Bestimmungen weiterer Gesetze zählen additiv zu diesem Gesetz.
§9 Waffenteile
Der Umgang mit zur Waffenherstellung benötigter Waffenteile in jeder Art und Form ist verboten.